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Unsere AGB

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge, es sei denn, das abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Dies betrifft sämtliche Nebenabreden, spätere Änderungen oder Ergänzungen bereits bestehender Aufträge, insbesondere dieser Verkauf- und Lieferbedingungen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.

1.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Unternehmers bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber nicht zur Bestätigung des Auftrages er- und bevollmächtigt ist, sehr wohl aber zur Entgegennahme des Auftrages.

1.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten getätigten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind als annähernd zu betrachten, wie auch in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Maße und Leistungen. Es können daher handelsübliche oder geringere technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs nicht beanstandet werden. Der Unternehmer behält sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Grundriss- und Perspektivzeichnungen sowie Beschreibungen vor. Darüber hinaus behält sich der Unternehmer Konstruktionsänderungen und Weiterentwicklungen ihrer Produkte im Sinne technischer und wirtschaftlicher Optimierung sowie fabrikationstechnisch begründete Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung gesetzlicher Bestimmungen, während der Ausführung des Auftrages, bei geringfügiger Abweichung von Abbildungen, Grundriss- und Perspektivzeichnen ausdrücklich vor.

1.4 Der Unternehmer ist zur Leistung nur so weit verpflichtet, wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine
Warnpflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses Auftrages an den Unternehmer gelten Geschäftsbedingungen des Auftraggebers daher als zurückgewiesen, und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zugrunde liegen sollten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.

3. Auftrag und Vertragsabschluss

3.1 Aufträge, auch an den Vertreter, sind nur bei Annahme durch den Unternehmer für diesen bindend. Mit dem
Vertreter getroffene Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Der Auftraggeber bleibt an seinen Auftrag ab Einlagen beim Unternehmer 18 Werktage gebunden. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist insoweit ausgeschlossen.

3.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt
(Auftragsbestätigung) wurden. Bei nur teilweiser oder abweichender Bestätigung des Auftrages durch den Unternehmer kommt die Vereinbarung nur im Rahmen der Bestätigung durch den Unternehmer zustande. Dem Auftraggeber kommt jedoch in diesem Fall das Recht zu innerhalb von 8 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1 Die Ausarbeitung und Planung von Kaminanlagen/ Kaminöfen/ Schornsteinen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen insbesondere Raumhöhe, Raumgröße, bei Kaminanlagen/ Kaminöfen auch die Schornsteinhöhe und -querschnitt sowie die sogenannten K-Werte (Isolierungswert von Fenstern, Mauern und Schornstein). Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die Errichtung der Kaminanlage gegeben ist. Sofern der Auftraggeber dem Unternehmer unrichtige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim Auftraggeber. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Lieferfrist und Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beträgt 8 – 10 Wochen zzgl. der erforderlichen Transportzeit.

5.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung des bestellten Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein festgelegt sind und der Auftrag sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer infolge Auftragsbestätigung verbindlich ist.

5.3 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält, kann der Auftraggeber vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. In keinem Fall kann der Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ebenso ausgeschlossen.

5.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den Unternehmer sind zulässig.

5.5 Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der bestellten Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen. Erfolgt der Versand durch werkseigene Lastkraftwagen oder Lastkraftwagen eines Spediteurs, so ist das Abladen und der Eintransport stets Sache des Auftraggebers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die bestellten Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer berechtigt, die bestellten Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

5.6 Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Unternehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten erfüllt hat. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Informationen des Auftraggebers entstehen, sind nie vom Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.7 Der Unternehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt, Beschränkungen im freien Warenbzw. Zahlungsverkehr, Streiks, Aussperrung, unverschuldete Betriebsunterbrechungen gleich welcher Art, auch nicht für Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer herbeigeführt werden, etc.. Als höhere Gewalt gelten insbesondere alle außerhalb des Machtbereiches des Unternehmers liegende Ereignisse. In all diesen Fällen ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

5.8 Es ist Sache des Unternehmers die Art der Versendung zu bestimmen.

6. Preise

6.1 Sämtliche Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart, Bruttopreise, ohne Verpackung, Fracht und Versicherung sowie ohne allenfalls vom Unternehmer zu gewährenden Nachlass. Alle Nebenkosten des Auftrages, wie insbesondere die Kosten von Frachtführern und Spediteuren, einschließlich von Zöllen, sonstigen Grenzabgaben etc. gehen daher zu Lasten des Auftraggebers bzw. sind dem Unternehmer vom Auftraggeber zu ersetzen. Letzteres jedoch nur im Falle der direkten Beauftragung des Unternehmers.

6.2 Mangels Angabe von Preisen gelten die im Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Listenpreise des Unternehmers als vereinbart.

7. Montage

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vollmontage der Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornsteins durch Werksmonteure oder Subunternehmer des Unternehmers. Es kann auch mit dem Auftraggeber eine Kern- oder Teilmontage vereinbart werden. Im Falle einer vereinbarten Selbstmontage hat der Auftraggeber alleine für die Montage Sorge zu tragen.

7.2 Für den Transport zum Aufstellplatz und alle bei der Montage sonst notwendigen Hilfeleistungen sind die hierzu benötigten Arbeitskräfte kostenlos durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für das Verhalten der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte wie für sein eigenes.

7.3 Sämtliche Anschlüsse des Kaminanlage/ Kaminofen an den Schornstein sind nach den entsprechenden Plänen des Unternehmers vorzunehmen. Alle bei der Montage erforderlichen und über das Aufstellen der Kaminanlage/ Kaminofens hinausgehenden erforderlichen Mauer-, Stemm-, Zuputz-, Zimmer-, Tischler- und Malerarbeiten, werden nicht vom Unternehmer erledigt. Es ist jeweils Sache des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass diese Arbeiten fristgerecht zu Montagebeginn fertiggestellt sind bzw. nach Beendigung der Montage fertiggestellt werden.

7.4 Für die Dauer der Montage ist dem Werksmonteur/Subunternehmer des Unternehmers zur Aufbewahrung der
Werkzeuge und Materialien ein verschließbarer, gegen Diebstahl gesicherter Abstellraum kostenlos zur Verfügung zu
stellen.

8. Abnahme und Übergabe

8.1 Der Probebetrieb der Kaminanlage/ Kaminofens erfolgt direkt im Anschluss an die Kernmontage nach erfolgtem Anschluss an den Schornstein durch die Werksmonteure/ Subunternehmer des Unternehmers. Kann ohne Verschulden des Unternehmers der Probebetrieb nicht sofort nach der Kernmontage durchgeführt werden, gehen die Kosten für eine erneut notwendige Anreise der Werksmonteure des Unternehmers zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen die vereinbarte Montage der Kaminanlage/ Kaminofen im Gesamtpreis inbegriffen war. Die Abnahme des erfolgt unmittelbar nach vereinbarter Fertigstellung. Die Abnahme wird in einem Protokoll bestätigt (sogenanntes Abnahmeprotokoll). Im Falle einer Selbstmontage entfällt die Probefeuerung.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein ohne unnötigen Aufschub abzunehmen; er ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel oder den Probebetrieb aus welchen Gründen immer, so gilt die Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der Montage als ordnungsgemäß abgenommen.

8.3 Im Falle einer vereinbarten Selbstmontage ist der Auftraggeber verpflichtet, die von ihm bestellten Materialien zur Errichtung, wie insbesondere Kacheln, Schamotte, etc. ohne unnötigen Aufschub abzunehmen; er ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Sofern der Auftraggeber die Abnahme dieser Materialien wegen unwesentlicher Mängel verweigert, so gilt das Material bereits im Zeitpunkt der Anlieferung als ordnungsgemäß abgenommen.

9. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung

9.1 Der Auftraggeber ist bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Feststellung, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb Gelegenheit zur Überprüfung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.

9.2 Für eine einwandfreie Ausführung und Funktion der Kaminanlage/ Kaminofens/ Schornstein sowie einwandfreies Material leistet der Unternehmer 3 Jahre Gewähr. Im Falle einer Selbstmontage ist die Gewährleistung auf einwandfreies Material beschränkt. In allen Fällen steht der Unternehmer nur für Mängel ein, die schon im Übergabezeitpunkt – zumindest als Anlage – vorhanden waren. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der Abnahme. Während dieser Zeit werden auf schlechtes Material, mangelhafte Ausführung und fehlerhafte Konstruktion, zurückzuführende Mängel kostenlos durch den Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb beseitigt.

9.3 Für Schäden, die infolge mangelhafter Pflege bzw. durch nicht sachgemäßes Bedienen im Sinne der Heizanleitung sowie unsachgemäße Benutzung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände auftreten, haftet der Unternehmer auch während der Gewährleistungsfrist nicht. Bei Defekten oder Mängeln an der Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Veränderungen zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Gewähr und Haftung. Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sowie unwesentliche Veränderungen des Kachelofens infolge normaler Inbetriebnahme, wie insbesondere Haarrisse, etc.

9.4 Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.

9.5 Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.

9.6 So weit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Anlieferung bzw. Übernahme beim zuständigen Frachtführer zu verlangen (Vermerk am Lieferschein und Frachtpapier). Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer bzw. bei Postsendungen beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Anlieferung bzw. Übernahme von Ware diese im Einzelnen und detailliert auf Transportschäden zu überprüfen. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Übernahme beim Frachtführer zu reklamieren.

9.7 Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Bestandteile der Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein bis zu dessen Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Auftraggebers. Der Unternehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl.

9.8 Dem Unternehmer kommt das Recht zu, sich von allen gegen ihn erhobenen Gewährleistungsansprüchen, wie insbesondere von Ansprüchen auf Wandlung oder Preisminderung, dadurch zu befreien, dass der Unternehmer in einer angemessenen Frist die mangelhafte Sache verbessert oder das Fehlende nachträgt.

10. Preise, Zahlungen und Zahlungsziel

10.1 Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Anzahlung gemäß Punkt 11. ist innerhalb von 3 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung, mit der die Anzahlung vorgeschrieben wird, ohne Abzug zahlbar. Der Unternehmer ist darüber hinaus berechtigt auch Teilrechnungen über erbrachte (Teil-) Leistungen auszustellen.

10.2 Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von netto 1 18,– und vom Tage der Fälligkeit an 10 % Verzugszinsen p.a. verrechnet. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus.

10.3 Vor völliger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet, kann aber auch in einem solchen Falle vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.

10.4 Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Stelle des Unternehmers. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen.

10.5 Sämtliche Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf das auf dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung angeführte Bankkonto des Unternehmers oder an den durch eine firmenmäßig gefertigte Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter des Unternehmers zu erfolgen. Zahlungen werden stets zunächst auf Kosten (Mahnspesen, Prozeßkosten, etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital, und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Schuldners sind jedenfalls unwirksam.

10.6 Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Bestandteile der Kaminanlage/ Kaminofens/ Schornsteins das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt z.B für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen.

10.7 Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendenVermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm begebene Schecks und Wechsel, die der Unternehmer gemäß Punkt 10.9 akzeptiert hat, nicht zum Fälligkeitstag einlöst.

10.8 In allen Fällen von Teilzahlungsvereinbarungen gilt Terminsverlust bei nur einer Teilzahlung im gesetzlich zulässigen Rahmen als vereinbart.

10.9 Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11. Anzahlung und Rechnungslegung

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Unterfertigung des Auftrages zu einer Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes. Der Unternehmer legt über die Anzahlung durch Zugang der Auftragsbestätigung Rechnung.

11.2 Der Unternehmer ist berechtigt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Abnahme der Anlage verpflichtet ist, über den Auftragswert abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung Rechnung zu legen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein bzw. die Bestandteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Montagekosten) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen im Eigentum des Unternehmers (Vorbehaltseigentum). Bei laufender Rechnung gilt dieses Vorbehaltseigentum als Sicherung für den dem Unternehmer jeweils zustehenden Überschuss (Saldo). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen noch nicht bezahlt ist.

12.2 Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat. Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen. Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.

12.3 Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau der Vorbehaltsware in keiner Weise beeinträchtigt.

12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der Auftraggeber.

12.5 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Unterganges oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an den Unternehmer ab.

12.6 Der Auftraggeber hat den Unternehmer von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

13. Schadenersatzansprüche

13.1 Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Bestellung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug gerät, kann der Unternehmer Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren oder – auch nach Übergabe der Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein bzw. der Bestandteile – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall ist der Unternehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 40 %ige Stornogebühr, berechnet vom vereinbarten Rechnungsbetrag, einschließlich der bereits geleisteten Anzahlung unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes zu fordern.

13.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzungen des Unternehmers, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind, soweit nach zwingendem Recht zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer im Falle von leichter Fahrlässigkeit in jedem Falle ausgeschlossen.

14. Annahmeverzug des Auftraggebers

Im Falle eines Annahmeverzuges des Auftraggebers ist der Unternehmer – solange dieser auf Erfüllung besteht – berechtigt, die Einlagerung der bestellten Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein bzw. der bestellten Bestandteile auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen. Sofern die Verwahrung durch den Unternehmer selbst vorgenommen wird, ist der Unternehmer berechtigt, ab dem 10. Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber verpflichtet ist, den die Kaminanlage/ Kaminofen/ Schornstein, Lagerhaltungskosten von 20 % des vereinbarten Rechnungsbetrages, einschließlich allfälliger bereits geleisteter Anzahlungen pro begonnenem Monat, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Ausgleich der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstigen Ansprüche an den Auftraggeber zu übergeben.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.

15.2 Schweigen auf dem Unternehmer mitgeteilte anderslautende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art immer kann nicht als Anerkennung dieser Bedingung ausgelegt werden.

15.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen.

15.4 Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen.

15.5 In den Fällen, wo der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Unternehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Unternehmer jedenfalls eine 4-wöchige Nachfrist zu setzten.

15.6 Der Unternehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Datenschutzgesetz ein.

15.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.

15.8 Mitteilungen oder Erklärungen, die in diesem Vertrag oder im Gesetz vorgesehen sind, haben mit eingeschriebenem Brief, Telefax (Faxbestätigung) oder e-mail (mail-Bestätigung) zu erfolgen. Zur Berechnung und Wahrung von Fristen ist der Poststempel eines Postamtes am Sitz oder Wohnort des Vertragsteiles maßgeblich.

15.9 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.

15.10 Auf diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich abbedungen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist der registrierte Sitz des Unternehmers.

16.2 Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am registrierten Sitz des Unternehmers, nach Wahl des Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat.

17. Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Die Bauordnung NRW verlang im § 62 „Genehmigungsfreie Bauvorhaben“, dass die Bauherrschaft sich vor der Benutzung der Anlagen vom Fachunternehmer eine „Unternehmerbescheinigung“ aushändigen lässt. Diese muss bestätigen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die unteren Bauaufsichtsbehörden können diese Bescheinigung dann von der Bauherrschaft stichprobenhaft abfordern. Die Fachunternehmerbescheinigung wird nur nach vollständiger Bezahlung ausgestellt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 640 Abnahme

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist (12 Tage) zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

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